Gerichtsvollzieher
Anfragen und Mitteilungen sind unmittelbar an die Gerichtsvollzieher zu richten, sofern Ihnen bereits ein Aktenzeichen des entsprechenden Gerichtsvollziehers bekannt ist.
Aufträge zur Zwangsvollstreckung richten Sie bitte schriftlich an die
Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht Frankfurt (Oder).
Anschrift: Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder)
Auskünfte über die Zuständigkeit und die aktuellen Telefonnummern der Gerichtsvollzieher erhalten Sie unter der Telefonnummer 0335 - 366 0 und per Fax unter 0335 - 366 5729.
Anschrift und Sprechzeiten der Gerichtsvollzieher
Bezirk 1:
Obergerichtsvollzieherin Griebel, Ramona
Büro: Siedlerplatz 6, 15234 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 335 5 21 17 71
Sprechzeiten:
Dienstag: 15:00 Uhr - 17:00 Uhr,
Donnerstag: 08:00 Uhr - 09:00 Uhr
Vertretung:
1. Gerichtsvollzieherin Schuster
2. Obergerichtsvollzieher Deppe
Bezirk 2:
Gerichtsvollzieherin Schuster, Margitta
Büro: Meurerstraße 26, 15234 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 335 4 00 02 38
Sprechzeiten:
Dienstag: 08.00 Uhr - 09.00 Uhr,
Mittwoch: 15.00 Uhr - 16.00 Uhr
Vertretung:
1. Obergerichtsvollzieherin Griebel
2. Obergerichtsvollzieher Baumann
Bezirk 3:
Obergerichtsvollzieher Deppe, Mario
Büro: Karl-Liebknecht-Str. 38, 15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 335 2 77 26
Sprechzeiten:
Dienstag: 08.00 Uhr - 09.00 Uhr,
Mittwoch: 08.00 Uhr - 09.00 Uhr
Vertretung:
1. Obergerichtsvollzieher Baumann
2. Obergerichtsvollzieherin Griebel
Bezirk 4:
Obergerichtsvollzieher Baumann, Ludwig
Büro: Maulbeerweg 40, 15236 Frankfurt(Oder)
Telefon: +49 335 2 84 94 06
Sprechzeiten:
Dienstag: 10.00 Uhr - 11.00 Uhr
Mittwoch: 10.00 Uhr - 11.00 Uhr
Vertretung:
1. Obergerichtsvollzieher Deppe
2.Gerichtsvollzieherin Schuster
Gerichtsvollzieherbezirke
Die Gerichtsvollzieherbezirke des Amtsgerichtsbezirks können Sie der Straßenübersicht entnehmen.
Die Zuständigkeit für Zustellungen richtet sich nach der Anschrift des Zustellungsempfängers, für Zustellungen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks nach der Anschrift des Auftraggebers.
Zustellungen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen nach § 840 ZPO werden von demjenigen Gerichtsvollzieher erledigt, in dessen Bezirk der Drittschuldner, bei mehreren Drittschuldnern der Erstgenannte, wohnt bzw. seinen Sitz hat.
Es werden zwei Gruppen für Zustellungen durch Aufgabe zur Post und für Amtshandlungen, die eine Tätigkeit in mehreren Bezirken erfordern, sofern der Auftrag durch die Gerichtsvollzieherverteilerstelle vermittelt wird, gebildet.
Aufträge zur Erhebung von Wechsel und Scheckprotesten sowie Aufträge, die ohne Gefährdung der Parteirechte keinen Aufschub gestatten, sind ohne örtliche Beschränkung zu erledigen.
Die Zuweisung erfolgt durch die Gerichtsvollzieherverteilerstelle.